Förderprogramm E-Lastenrad
Die Reduktion der verkehrsbedingten Schadstoffe ist eine Grundlage für die nachhaltige und klimafreundliche Mobilitätsentwicklung. Die Nutzung von Elektro-Lastenrädern bietet die Möglichkeit für einen emissionsfreien Lastentransport innerhalb eines Stadtgebietes.
Aus diesem Grund hat der Rat der Stadt Langenfeld am 31.01.2023 beschlossen den Erwerb von Elektrolastenrädern durch Privatpersonen zu fördern.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Erwerb eines werksneuen Lastenrades mit einer Nutzlast von mindestens 130kg. Die Förderung beträgt 20% des Kaufpreises, jedoch maximal 1.000 € je Antrag. Pro Haushalt ist nur ein Förderantrag zulässig.
Für den Förderzeitraum 2023 ist ein Gesamtfördervolumen von 15.000 € vorgesehen. Anträge können bis zum Erreichen dieses Fördervolumens bewilligt werden.
Alle Details zur Förderung sowie den Förderantrag entnehmen Sie bitte der Förderrichtlinie E-Lastenrad der Stadt Langenfeld.
Wie kann ein Antrag eingereicht werden?
Die Förderung wird auf schriftlichen Antrag bewilligt. Zur Beantragung der Förderung ist der Förderantrag aus der Förderrichtlinie zu nutzen. Der Förderantrag ist zu stellen bei der
Stadt Langenfeld Fachbereich Stadtentwicklung
Stichwort 'Förderung Lastenrad'
Konrad-Adenauer-Platz 1
40764 Langenfeld
oder per Mail an: lastenrad-foerderung@langenfeld.de
Im Kalendermonat September 2023 werden erneut Anträge auf die Förderung des Erwerbs eines Elektro-Lastenrades entgegengenommen.
Bitte beachten Sie, dass Anträge, die vor dem 01.9.2023 eingehen, nicht berücksichtigt werden können.
Ist eine rückwirkende Förderung möglich?
Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich. Wichtig ist, dass der Kauf des förderungsfähigen E-Lastenrades nicht vor der Bewilligung der Förderung stattgefunden hat. Die Auszahlung der Förderung ist erst nach Einreichen der Rechnung möglich. Unrechtmäßig erhaltene Zuschüsse müssen zurückgezahlt werden.
Die Stadt Langenfeld entscheidet über die vorliegenden Anträge im Losverfahren und im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen, unter Anwendung dieser Richtlinie. Für das erste Losverfahren werden Anträge berücksichtigt, die bis zum 31.03.2023 eingegangen sind. Unter Vorbehalt, dass nach diesem ersten Losverfahren noch Fördermittel zur Verfügung stehen, werden weitere Losverfahren für jeweils einen Kalendermonat durchgeführt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Über den Antrag wird durch schriftlichen Bescheid entschieden.
Ansprechpartnerin: Petra Kröger