Menschen mit Behinderungen Rat und Hilfen
Falls Sie wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder von Geburt an ein erhebliches Leiden haben, die Ihre Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft einschränken, können Sie diese Einschränkungen als Behinderung amtlich feststellen lassen. Die Behinderung darf nicht nur vorübergehend bestehen, sondern muss länger als sechs Monate andauern.
Bevor ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden kann, muss der Grad der Behinderung ermittelt werden. Zum Erhalt eines Schwerbehindertenausweises muss ein Grad der Behinderung von 50 oder höher festgestellt werden.
Mit der Feststellung werden die Auswirkungen einer oder mehrerer Behinderungen insgesamt festgestellt.
Auf dem Schwerbehindertenausweis sind dann insbesondere der Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) eingetragen.
Der Ausweis mit dem jeweiligen Merkmal (Merkzeichen) ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, wie zum Beispiel der Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr.
Nach der Prüfung des Antrages erteilt das Amt für Menschen mit Behinderung vom Kreis Mettmann einen Feststellungsbescheid, in dem
- die einzelnen Behinderungen,
- der Grad der Behinderung und
- die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen)
angegeben werden.
Dieser Bescheid wird auch dann ausgestellt, wenn der festgestellte Grad der Schwerbehinderung weniger als 50 beträgt.
Die Formulare für den Erstantrag und den Änderungsantrag bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes sind im Bürgerbüro und im Seniorenbüro der Stadt Langenfeld erhältlich. Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags erhalten Sie im Seniorenbüro bei Frau Korwes-Kny Zimmer 045 Tel. 02173-794-2110
Dort können Sie auch die ausgefüllten Anträge abgeben. Mögliche Fragen rund um das Thema Schwerbehinderung und Nachteilausgleiche werden dort gerne beantwortet.