Wer ist bei der Bundestagswahl wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind gem. § 12 BWahlG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht nach § 13 BWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist gem. § 13 BWahlG,
- wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
Für im Ausland lebende Deutsche:
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Sogenannte Auslandsdeutsche können beim Wahlamt der Gemeinde, in der sie zuletzt gemeldet waren, einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Ein Vordruck befindet sich auf der Internetseite des Bundeswahlleiters. https://www.bundeswahlleiter.de/