Elektroschrott
Wichtige Neuerungen durch das Elektrogesetz
Bereits im Jahr 2015 wurde in den zuständigen politischen Gremien eine Novelle des Elektrogesetzes verabschiedet. Neben vielen Änderungen in der Logistik, der Erfassung und Behandlung von Elektroaltgeräten gibt es auch Änderungen, die nun für alle Bürgerinnen und Bürger gelten:
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind nun für die Einrichtung und den Betrieb der Sammelstellen zuständig. So auch die Stadt Langenfeld, deren Annahmehof an der Hansastraße im Herbst 2018 durch die Landesbehörden untersucht wurde. Durch geänderte Sammelgruppen und weitere zu sammelnde Elektrogeräte wird in 2019 eine Ausdehnung des Annahmehofes erforderlich.
Schon frühzeitig hat deshalb die Verwaltung mit der Planung und Realisierung begonnen. Nur so kann sichergestellt werden, dass den gesetzlichen Bestimmungen Rechnung getragen werden kann.
Wesentlicher Bestandteil der Änderungen für die Bürgerinnen und Bürger ist die Ausweitung des Anwendungsbereiches. Dieser offene Anwendungsbereich, auch „Open Scope“ genannt, bedeutet, dass nunmehr alle Elektro(nik) geräte in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
Dies bedeutet, dass, sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen, alle Geräte, selbst Möbel- und Kleidungsstücke mit elektrischen Funktionen als Elektrogeräte angesehen werden. Als Beispiele können hier der Badezimmerschrank mit beleuchtetem Spiegel, Sportschuhe mit beleuchteter Sohle oder der elektrisch verstellbare Fernsehsessel angeführt werden.
Bei zusammengesetzten Produkten ist jedoch im Einzelfall zu entscheiden, ob der elektrische Bestandteil funktional und/oder baulich an die Nutzung des Gesamtproduktes gebunden ist. Ein Schlafzimmerschrank als Ganzes mit angeschraubter Beleuchtung wird somit nicht zum Elektrogerät. Bei einer möglichen Demontage des Schrankes bleibt auch weiterhin der Schrank Sperrmüll. Lediglich die demontierbaren Beleuchtungsbestandteile zählen zum Elektroschrott. Gleiches gilt für Nabendynamos von Elektrofahrrädern. Auch diese sind bei der Entsorgung auf dem Annahmehof vom Fahrrad zu separieren.
Auch die Zuordnung der Elektrogeräte wurde geändert. Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Herde, große Drucker u.ä.) müssen mindestens eine äußere Abmessung von mehr als 50 cm haben. Sind sie kleiner, werden sie entweder den Kleingeräten (z.B. Toaster, E-Zigaretten) oder den kleinen IT- und Telekommunikationsgeräten (z.B. Router, Navis, Mobiltelefonen) zugeordnet. Kühlschränke werden zukünftig als sog. „Wärmeüberträger“ geführt und separat von den Haushaltsgroßgeräten gesammelt.
Für alle Anlieferer bedeutet dies, dass die Annahme zukünftig genauer überwacht werden muss, damit keine Fehlwürfe entstehen. Dafür steht das Personal auf dem Annahmehof zur Verfügung, welches bei der Auswahl des richtigen Sammelcontainers gerne behilflich ist.