Hinweise zu den Grundsteuerbescheiden 2025
2022 begann die vom Bundesfinanzministerium auf den Weg gebrachte Neubewertung der Grundstücke, wofür bundesweit eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Finanzamt abzugeben war. Hintergrund war die nach 60 Jahren größtenteils veraltete Berechnung der Grundsteuer, die auf Grundstückswerten aus 1964 basierte und als überholte Bewertungsgrundlage vom Bundeverfassungsgericht als nicht mehr rechtmäßig bewertet wurde. 2018 hat es dann die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin wurde eine neue gesetzliche Regelung zur Grundsteuer verabschiedet und die Grundlagen für die Entstehung der Grundsteuerreform ab dem Jahr 2025 gelegt.
Hieraus ergibt sich eine je nach Grundstücksbewertung veränderte Berechnungsbasis durch das zuständige Finanzamt. Die Grundlagen für die festgesetzte Grundsteuer ergeben sich aus dem Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts bzw. aus dem darauf aufbauenden Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags. Diese beiden Bescheide wurden bereits vor einiger Zeit durch das zuständige Finanzamt erlassen und versandt.
Die Städte als Steuerbehörde legen vor Ort mit dem Hebesatz lediglich den Multiplikator zur Erhebung der Grundsteuer fest. Wie die meisten Städte ist auch Langenfeld der Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände gefolgt und hat sich durch einstimmigen Ratsbeschluss anstelle einer sogenannten differenzierten Erhebung für die aufkommensneutrale Variante entschieden.
Dies bedeutet, dass ein für alle Grundstückseigentümer/innen gleicher Hebesatz zur Anwendung kommt. Grund für diese Entscheidung war die fehlende Rechtssicherheit bei der differenzierten Grundsteuererhebung, bei der uns als Stadt im Klagefall möglicher Weise Millionenbeträge zu fehlen drohten. Dieses Risiko konnte die Stadt im Sinne einer verantwortungsbewussten kommunalen Finanzpolitik nicht eingehen, so wie auch die Mehrheit der NRW-Städte mit überwiegend noch höheren einheitlichen Hebesätzen. Letztendlich waren alle Städte gezwungen, eine Entscheidung zu treffen.
Die Entscheidung für eine aufkommensneutrale Variante bedeutet, dass die Stadt in Summe nicht mehr einnimmt als vor der Grundsteuerreform, das Steueraufkommen also neutral bleibt. Dies hatte einen einheitlichen pauschalen Grundsteuerhebesatz von 418 Prozentpunkten zur Folge, mit dem wir aber weiterhin zu den Städten mit den geringsten Hebesätzen in NRW gehören. Während sich auf städtischer Seite keine Einnahmeveränderungen ergeben, haben sich für Grundstückseigentümer/innen jedoch teilweise spürbare Veränderungen ergeben.
Fragen über die Feststellung des Grundsteuerwerts oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags als Grundlagen für die Steuerfestsetzung kann aber nur das zuständige Finanzamt beantworten.
Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer durch die Stadt ist der o. g. Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts bzw. über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags des Finanzamtes. Für Bewertungs- oder Grundsatzfragen der Grundsteuer oder Einwände hiergegen wäre somit das Finanzamt Hilden richtiger Adressat.
Die Städte nehmen mit den Grundsteuerbescheiden als Folgebescheide lediglich die Festsetzungen des Finanzamtes zur Grundlage. Adressat für Fragen oder Einwände zum städtischen Grundsteuerbescheid und die Höhe des Hebesatzes wäre die Stadt. Der Hebesatz wäre jedoch nur zu beanstanden, wenn er eine sogenannte „erdrosselnde“ Wirkung hätte. Dies wäre nur dann gegeben, wenn die Mehrheit der Steuerzahler den festgelegten Hebesatz nicht mehr stemmen könnte bzw. durch die Höhe des Hebesatzes in existentielle Nöte geraten würde. Dies ist aber nicht der Fall.
Rechtsbehelfsbelehrungen sind den jeweiligen Bescheiden zu entnehmen. Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auch auf der Seite der Finanzverwaltung NRW unter www.grundsteuer.nrw.de