Niederschlagswasserbeseitigung über private Versickerungsanlagen in den Untergrund oder in ein oberirdisches Gewässer
Ist der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Regenwasserkanalisation nur mit hohem technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich, hat der Grundstückseigentümer die Möglichkeit sich von der Abwasserüberlassungspflicht bzw. vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien zu lassen.
Voraussetzung hierfür ist eine schadlose Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem eigenen Grundstück über den Einbau einer Versickerungsanlage oder über direkte Einleitung in ein oberirdisches Gewässer gem. Wasserhaushaltsgesetz § 8,9,10 (WHG), welches die Untere Wasserbehörde Kreis Mettmann anhand einer wasserrechtlichen Erlaubnis genehmigt.
In diesem Zusammenhang ist bei der Stadt Langenfeld ein Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser zu stellen.
Über die Freistellung entscheidet die Stadt Langenfeld im Einzelfall. Nach einem positiven Vorbescheid durch die Stadt Langenfeld ist bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Mettmann ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Niederschlagswasserbeseitigung in ein oberirdisches Gewässer oder in den Untergrund zu stellen.