Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben (Schmutzwasser)
Befindet sich in unmittelbarer Nähe des zu entwässernden Grundstücks keine öffentliche Abwasseranlage, muss das Schmutz- und/oder Regenwasser auf dem Grundstück schadlos beseitigt werden. Das Schmutzwasser muss vor einer Einleitung in den Untergrund oder in ein Gewässer über eine biologische Kleinkläranlage gereinigt werden. Für die Einleitung in den Untergrund oder in ein Gewässer ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine wasserrechtliche Erlaubnis/Genehmigung zwingend erforderlich.
Hierbei wird es notwendig, bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Mettmann einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zu stellen.
Bei der Errichtung von abflusslosen Sammelgruben für Schmutzwasser ist die Stadt Langenfeld die Genehmigungsbehörde. Hierbei ist ein formloser Entwässerungsantrag beim Referat, Umwelt, Verkehr, Tiefbau zu stellen.